1. Die Konkurspublikation, insbesondere die Bekanntgabe der Verfahrensart und der Eingabefrist für Forderungen, erschien am 17. Juli 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt, im Amtsblatt des Kantons Schwyz und im Höfner Volkblatt (Regionalzeitung). 
     
  2. Auch wenn die einmonatige Frist für Forderungen abgelaufen ist, können nach wie vor und grundsätzlich bis zum Schlusse des Konkursverfahrens Forderungseingaben angebracht werden. Allerdings hat der betreffende Gläubiger sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen. Sofern Sie Ihre Forderung noch nicht eingegeben haben, bitten wir Sie deshalb, dies zeitnah zu tun, um unnötige Kosten zu vermeiden. Sie können hierfür das Formular «Forderungseingabe» verwenden. Das Formular ist zusammen mit den Beilagen an die folgende Adresse zu senden: RA Dr. Daniel Hunkeler, STAIGER Rechtsanwälte AG, Postfach 2012, 8027 Zürich.
     
  3. Gläubiger, welche bereits eine Forderung eingereicht haben, müssen diese während des Schuldenrufs oder danach nicht erneut geltend machen. Das verursacht lediglich unnötige Kosten.
  1. Für Gläubiger, die im Ausland wohnen, gilt das Konkursamt als Zustellungsort, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen. Es werden somit zwar auch Forderungseingaben entgegengenommen, wenn kein Zustellungsort in der Schweiz bezeichnet wird. Für diese Personen gilt aber – unabhängig davon, ob ihnen in der Vergangenheit oder inskünftig direkt Korrespondenz zugestellt wurde bzw. wird – als rechtlich verbindlicher Zustellort einzig das Konkursamt.
     
  2. Weder das Konkursamt Höfe noch Dr. Daniel Hunkeler noch die STAIGER Rechtsanwälte AG nehmen eine beratende Funktion wahr und sie können die Gläubiger auch nicht rechtlich vertreten.
     
  3. Relevante Informationen zum Konkursverfahren werden auf der Homepage publiziert. Aufgrund der hohen Anzahl von Gläubigern werden E-Mailanfragen in der Regel nicht individuell beantwortet. Ebenso wenig erfolgen grundsätzlich Empfangsbestätigungen für eingehende Schreiben und E-Mails. Auf entsprechende Nachfrage wird einzig der Eingang der Forderungsanmeldung bestätigt. Letzteres erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine Aufschaltung der Gläubigerliste im Login-Bereich dieser Homepage aus Datenschutzüberlegungen unterbleibt.
     
  4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass weder mit der vorliegenden und / oder künftigen Mitteilung(en) noch mit anderen Hinweisen zur Art und Weise der Forderungsanmeldung in irgendeiner Weise Ansprüche im laufenden Konkursverfahren anerkannt werden. Über die rechtliche Anerkennung von Ansprüchen wird im Rahmen des sog. Kollokationsverfahrens zu entscheiden sein.